Titelbild: Eine Drohne fliegt neben einem Kran

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Spezielle Kategorie 

Werden die Anforderungen für den Drohnenbetrieb in der offenen Kategorie gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 nicht eingehalten, so hat der Betrieb in den genehmigungspflichtigen Kategorien zu erfolgen. Die spezielle Kategorie ist eine der zwei genehmigungspflichtigen Betriebskategorien und umfasst den Betrieb von Drohnen mit einem erhöhten Risiko.

Der Betrieb einer Drohne in der speziellen Kategorie ist nur nach einer vorherigen Risikobewertung und der Genehmigung durch die zuständige Behörde zulässig. Genehmigungen für die spezielle Betriebskategorie erfolgen gem. Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Den Antrag stellen Sie bei der für Sie örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei natürlichen Personen nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei juristischen Personen richtet sich diese nach dem Sitz des Antragstellers. Fällt die örtliche Zuständigkeit in eines der folgenden Bundesländer, so wurde die Zuständigkeit vom jeweiligen Bundesland auf das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) übertragen: Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen.

Antragsformulare und weitere Informationen zur speziellen Kategorie werden durch das Luftfahrt-Bundesamt zur Verfügung gestellt.

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